Covid-19 Informationen

Coronavirus: aktuelle Maßnahmen

Alle seit 1. August 2022 gültigen Maßnahmen finden Sie zusammengefasst auf der Homepage des Sozialministeriums. Zur Übersicht gelangen Sie HIER


Aktuelle Maßnahmen gültig ab 16. April 2022 bis vorerst 8. Juli 2022

Novelle zur Covid-19- Basismaßnahemnverordung ausgegeben am 14. April 2022

Die FFP2 Maskenpflicht in geschlossenen Räumen gilt nur noch für bestimmte Bereiche.

Im Handel sind das unter anderem:

  • Kundenbereiche des lebensnotwendigen Handels, darunter fällt der Lebensmittelhandel, Apotheken, Drogerienmärkte,......
  • und Betriebsstätten zum Verkauf und zur Wartung von Sicherheits- und Notfallprodukten; sowie der Agrar- u. Landesproduktehandel mit Saatgut, Futter und Düngemittel;

Es wird aber empfohlen auch in geschlossenen Räumen die nicht von dieser VO erfasst sind, Masken zu tragen.

Die Bestellung eines COVID 19 Beauftragten sowie Erstellung eines COVID 19 Präventionskonzeptes entfällt für Handelsbetriebe und für ZUsammenkünfte bis zu 500 Personen.


Neue Maßnahmen gültig ab 24. März

Novelle zur COVID-19-Basismaßnahmenverordnung ausgegeben am 23. März

  • Maskenpflicht in allen geschlossenen Räumen also auch im gesamten Handel
  • Ort der beruflichen Tätigkeit:
    • (1) Beim Betreten von Arbeitsorten ist in geschlossenen Räumen eine Maske zu tragen, sofern
      nicht ein physischer Kontakt zu Personen, die nicht im gemeinsamen Haushalt leben, ausgeschlossen ist
      oder das Infektionsrisiko durch sonstige geeignete Schutzmaßnahmen minimiert werden kann. Sonstige
      geeignete Schutzmaßnahmen sind insbesondere technische Schutzmaßnahmen wie die Anbringung von
      Trennwänden oder Plexiglaswänden und, sofern technische Schutzmaßnahmen die Arbeitsverrichtung
      verunmöglichen würden, organisatorische Schutzmaßnahmen wie das Bilden von festen Teams.
      (2) Abs. 1 gilt auch für das Betreten auswärtiger Arbeitsstellen.
      (3) In begründeten Fällen können zur Verhinderung der Weiterverbreitung von COVID-19 über
      diese Verordnung hinausgehende, strengere Regelungen vorgesehen werden.

Aktuelle Maßnahmen gültig ab 5. März  bis voraussichtlich 2. April 2022

COVID-19-Basismaßnahmenverordnung – COVID-19-BMV

Alle Bundesländer haben die Möglichkeit strengere Regelungen vorzusehen! (z.B. Wien macht derzeit von dieser Möglichkeit Gebrauch)

Österreichweit gelten derzeit folgende Einschränkungen:

Aktuelle Neuerungen ab 5. März

  • Wegfall des 3-G-Nachweises in fast allen Bereichen (Ausnahme: Kranken- und Kuranstalten, Alten- und Pflegeheime sowie stationäre Wohneinrichtungen der Behindertenhilfe)
  • FFP2-Maskenpflicht nur noch in wenigen ausgewählten Bereichen, dazu gehören aber auch folgende Betreibsstätten:
    • (2) Beim Betreten der Kundenbereiche folgender Betriebsstätten ist in geschlossenen Räumen eine Maske zu tragen:
      1. öffentliche Apotheken;
      2. Betriebsstätten des Lebensmittelhandels (einschließlich Verkaufsstellen von Lebensmittelproduzenten) und bäuerliche Direktvermarkter;
      3. Drogerien und Drogeriemärkte;
      4. Betriebsstätten zum Verkauf von Medizinprodukten und Sanitätsartikeln, Heilbehelfen und Hilfsmitteln;
      5. Betriebsstätten zum Verkauf von Tierfutter;
      6. Betriebsstätten zur Inanspruchnahme von
      7. a) Dienstleistungen für Menschen mit Behinderungen, die von den Ländern im Rahmen der Behindertenhilfe-, Sozialhilfe-, Teilhabe- bzw. Chancengleichheitsgesetze erbracht werden,
      8. b) Dienstleistungen nach dem Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977 (AlVG), BGBl. Nr. 609/1977, dem Arbeitsmarktservicegesetz (AMSG), BGBl. Nr. 313/1994, und dem Behinderteneinstellungsgesetz (BEinstG), BGBl. Nr. 22/1970,
      9. c) veterinärmedizinischen Dienstleistungen,
      10. d) Notfall-Dienstleistungen,
      11. e) Dienstleistungen im Zusammenhang mit der Rechtspflege;
      12. Betriebsstätten zum Verkauf und zur Wartung von Sicherheits- und Notfallprodukten,
      13. Betriebsstätten des Agrarhandels einschließlich Tierversteigerungen sowie des Gartenbaubetriebs und des Landesproduktenhandels mit Saatgut, Futter und Düngemittel;
  • Wegfall der meisten Auflagen für Zusammenkünfte
  • Umsetzung eines COVID-19-Präventionskonzepts und Bestellung von COVID-19-Beauftragten bleibt weiterhin notwendig

Arbeitsorte

  • Beschränkungen am Arbeitsplatz entfallen zum Großteil, aber für den Arbeitgeber besteht die Möglichkeit, strengere Maßnahmen vorzuschreiben, als in der Verordnung vorgesehen sind!
  • FFP2-Maskenpflicht für Mitarbeiter gilt nur noch in öffentliche Apotheken; Betriebsstätten des Lebensmittelhandels (einschließlich Verkaufsstellen von Lebensmittelproduzenten) und bäuerliche Direktvermarkter; Drogerien und Drogeriemärkten; - wenn die Infektionsgefahr nicht durch andere geeignete Schutzmaßnahmen (z.B. Trennwände) minimiert werden kann.
  • 3-G-Nachweispflicht bleibt nur mehr zum Teil aufrecht (z.B. Krankenanstalten, Alten- und Pflegeheime)

Bundesgesetztblatt Fassung vom 7.3.2022


Aktuelle Maßnahemen gültig ab 12.2.2022

Bundesgesetztblatt ausgegeben am 11.2.2022

Hier die wesentlichen Änderungen gegenüber den bisherigen Maßnahmen:

  • FFP2 Maskenpflicht gilt weiterhin
  • 3G im Handel - die 2G Regelung entfällt
  • Die bis dato verpflichtenden Kontrollen sind nicht mehr in dieser Form durchzuführen

Aktuelle Maßnahmen gültig ab 11. Jänner 2022

6. Novelle zur 6. COVID-19-Schutzmaßnahmenverordnung

Rechtliche Begründung

Hier die wesentlichen verschärfenden Änderungen gegenüber den bisher gültigen Maßnahmen:

  • FFP2 Maskenpflicht überall dort, wo der 2 Meter Abstand nicht eingehalten werden kann - das gilt auch für ARBEITSORTE
  • Verpflichtende 2 G Kontrollen im nicht lebensnotwendigen Handel
    • B2C:
      • Kontrollen sind möglichst beim Einlass, jedenfalls aber beim Erwerb der Waren (stichprobenartige Kontrollen sind nicht ausreichend!) (§6 Abs.1a) durchzuführen. Kann der 2G Nachweis nicht erbracht werden, ist der Kunde zum Verlassen des Geschäftes aufzufordern.
      • Click & Collect: Bei vorbestellten Waren besteht keine Verpflichtung zur Kontrolle (da auch Ausnahme zu 2G Regelung).  Die Übergabe der Ware, bzw. die Bezahlung kann, im Geschäft erfolgen (wie schon zuletzt).
  • B2B mit 3G Nachweis:
    • Nach Abklärung mit dem Ministerium, dürfen wir jetzt davon ausgehen, dass für zweiseitig unternehmensbezogende Geschäfte beim Betreten der Betriebsstätte wie bisher "nur" ein 3G Nachweis zu erbringen ist!
  • Home Office-Empfehlung (§11 Abs. 1.)

 


Neue Regelungen ab 13. Dezember für den Einzelhandel:

Ende des Lockdowns für Geimpfte und Genesene: der Einzelhandel öffnet ab 13.12.2022 für Geimpfte und Genesene. Für Ungeimpfte ist weiterhin nur der Zutritt zu Handelsbetrieben mit Gütern des täglichen Bedarfs gestattet:

Regelungen:

  • Für alle Kunden gilt die 2 G Regel
  • FFP2 Maskenpflicht
  • 2 Meter Mindestabstand
  • Kontrollen sollten stichprobenartig erfolgen

Ausnahme: In Oberösterreich öffnet der Einzelhandel erst mit 17. Dezember 2022


Aktuelle Maßnahmen gültig ab 22. November ( bis 12. Dezember):

Die Verordnung finden Sie hier

  • Ausgangsbeschränkung: Der Wohnbereich darf neben den bekannten Regelungen wie z.B. berufliche Zwecke und Deckung der Grundbedürfnisse auch für das Abholen vorbestellter Waren verlassen werden.
  • Maskenpflicht und Mindestabstand: in geschlossenen öffentlichen Orten generell FFP2 Masken Pflicht und 2 Meter Mindestabstand (außer Personen im gemeinsamen Haushalt)
  • B2C:
    • Betretungsverbot von Kundenbereichen zum Zweck des Erwerbs von Waren:Gilt für alle Handelbetriebe mit Ausnahme der schon aus vorhergehenden VO bekannten Liste (Lebensmittelhandel, Drogerien, Trafiken, ect. … leider gibt es hier wieder keine Klarstellung betreffend der typischen Warensortimente, …). Für unsere Branche relevante Ausnahmen ebenfalls wie gehabt: Der Verkauf von Tierfutter, Notfallprodukte, Feuerlöscher, Schutzausrüstung, Leuchtmittel, Brennstoffe, Sicherungen, Salzstreumittel, Agrarhandel, Landesproduktenhandel [Saatgut, Futter- und Düngemittel] ist eingeschränkt auf diese Sortimente auch im Geschäft erlaubt. Gartenbaubetriebe, für die ebenfalls eine Ausnahme gilt, sind nicht gleichzusetzten mit Gartencenter – für Gartencenter (mit Ausnahme der in der VO angeführten Sortimente wie z.B. Tierfutter, ect.,.. ) gilt ebenfalls das Betretungsverbot.
    • Click & Collect ist erlaubt: Das Abholen vorbestellter Waren ist erlaubt (üblicherweise Übergabe der Waren im FREIEN!)
    • Dienstleistungen: nicht körpernahe Dienstleistungen wie Serviceleistungen, Montageservice sind erlaubt – aber hier gilt ein 2G Nachweis.
  • B2B:
    • Das Betretungsverbot gilt nicht für zumindest zweiseitig unternehmensbezogener Geschäfte! 3 G Nachweis!
    • Dienstleistungen: nicht körpernahe Dienstleistungen wie Serviceleistungen, Montageservice sind erlaubt. B2B: 3G Nachweis.
  • Ort der beruflichen Tätigkeit:
    • 3G Nachweis
    • Forcierung von Homeoffice
    • FFP2 Maskenpflicht, wenn nicht sonstige geeignete Schutzvorrichtungen vorhanden sind (z.B. Trennwände, Plexiglaswände, etc.)
  • Zusammenkünfte/ Veranstaltungen: grundsätzlich verboten - im beruflichen Umfeld sind nur „unaufschiebbare berufliche Zusammenkünfte“ und „Zusammenkünfte zu unbedingt erforderlichen beruflichen Aus- und Fortbildungszecken zu beruflichen Abschlussprüfungen“ erlaubt, sofern die Abhaltung in digitaler Form nicht möglich ist.

Aktuelle Maßnahmen ab 15. November 2021

Die 5. Covid 19 SchutzmaßnahmenVO tritt mit 15. November 2021 in Kraft und mit Ablauf des 24. Novembers 2021 außer Kraft. Die Verordnung finden Sie hier.

Die wichtigsten Punkte der für gesamt Österreich geltenden Maßnahmen zusammengefasst - bitte beachten Sie, dass in einzelnen Bundesländern schärfere Maßnahmen zur Anwendung kommen:

  • 3 G am Arbeitsplatz
    • 3G gilt auch für das betreten auswärtiger Arbeitsstellen
    • mehr als 51 AN - Covid 19 Beauftragter und Covid 19 Präventionskonzept das Vorgaben zur Kontrolle von Nachweisen und zur Sicherstellung der Einhaltung von Auflagen zu enthalten hat.
    • Im Hinblick auf das Tragen einer Maske und die Vorlage eines Nachweises einer geringen epidemiologischen Gefahr können in begründeten Fällen über diese Verordnung hinausgehende, strengere Regelungen vorgesehen werden.
  • 2 G Nachweis gilt für private Kunden und auch im B2B Bereich für Gewerbekunden

    • Kunden dürfen Kundenbereiche von Betriebsstätten zum Zweck des Erwerbs von Waren oder zur Inanspruchnahme von Dienstleistungen nur betreten, wenn sie über einen 2G-Nachweis verfügen. Kunden im Sinn dieser VO sind auch Gewerbekunden.
    • FFP2 Maskenpflicht in geschlossenen Räumen
    • Kontrolle:
      • Der Inhaber der Betriebsstätte ist zur Ermittlung der Gültigkeit bzw. der Gültigkeitsdauer des 2G Nachweises berechtigt. Eine Verpflichtung dazu läßt sich in der Verordung nicht ablesen. Auf der Homepage der WKO finden Sie ein Muster für den Aushang für den Geschäftseingang um auf die geltenden Betretungsvoraussetzungen hinzuweisen! Dieser Hinweis ist gut sichtbar anzubringen: 2G Regelung und eventuell, so von Ihnen angebotenden, der Hinweis auf die Möglichkeit für Click&Collect.
      • Jedenfalls zur Kontrolle ermächtigt sind die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes.
    • Click &Collect: Die kontaktlose Abholung von vorbestellten Waren ist auch für Kunden ohne 2G Nachweis möglich - FFP2 Maske in geschlossenen Räumen.
    • Ausnahmen von der 2G Regelung für einige Sortimentsbereiche (Tierfutter, Sicherheits u. Notfallsprodukte, Brennstoffe, Schutzausrüstung, Leuchtmittel, Salzstreumittel, Feuerlöscher, Agrarhandel, Landesproduktenhandel, Gartenbaubetrieb,..)

 


Aktuelle Maßnahmen ab 8. November 2021

Zusammenfassung der wichtigsten Änderungen:
Generelle FFP2-Maskenpflicht im gesamten Handel und überall dort wo kein 2-G Nachweis vorgeschrieben ist!
Arbeitsplatz: Grundsätzlich gilt hier weiterhin die 3-G-Regel, in besonders sensiblen Bereichen werden strengere Regeln vorgeschrieben.

o Mitarbeiter:innen in der Nachtgastronomie und von Großveranstaltungen (ab 250 Teilnehmer:innen), die weder geimpft noch genesen sind, können auch einen gültigen PCR-Test vorweisen. Nur PCR-getestete Personen müssen zusätzlich eine FFP2-Maske tragen.
o Für Mitarbeiter:innen in Gesundheits- und Pflegeeinrichtungen gilt dieselbe Regel. Nur getestete Personen müssen eine FFP2-Maske tragen. Darüber hinaus ist in diesem Setting für geimpfte und genesene Personen ein Mund-Nasen-Schutz vorgeschrieben.

• Antikörpertests sind nicht mehr als G-Nachweis gültig.
Aus 3-G wird 2-G: Überall dort, wo bislang 3-G galt, haben nur noch geimpfte und genesene Personen Zutritt. Dies gilt für:

o körpernahen Dienstleistungen,
o Gastronomie, Nachtgastronomie, Weihnachtsmärkte, Hotellerie, ..
o den Kulturbereich
o Sport und Freizeiteinrichtungen
o Besuche in Krankenhäusern und Alten- und Pflegeheimen. In geschlossenen Räumen ist zusätzlich eine FFP2-Maske zu tragen.
o Veranstaltungen:

    • Mehr als 25 Teilnehmer:innen: 2G-Pflicht
    • Mehr als 50 Teilnehmer:innen: Anzeigepflicht bei der Bezirksverwaltungsbehörde bis 1 Woche vor der Veranstaltung, Ernennung eines/einer COVID-19-Beauftragten, Erstellung eines Präventionskonzepts
    • Mehr als 250 Teilnehmer:innen: Bewilligung durch Bezirksverwaltungsbehörde erforderlich

o Übergangsfrist bis 6.12.2021: Bis dahin ist der Zutritt auch mit Erstimpfung und zusätzlichem PCR-Test möglich.

Kontrollen:

o lokalen Gesundheitsbehörden
o mit Unterstützung durch die Polizei
o Grundsätzlich sind aber alle Personen zur Kontrolle der Nachweise berechtigt, die bei sonstiger verwaltungsbehördlicher Strafbarkeit dafür Sorge zu tragen haben, dass in ihrem Einflussbereich die jeweils geltenden Beschränkungen eingehalten werden. Daher sind auch Arbeitgeber:innen, Veranstalter:innen etc. dazu berechtigt, die Nachweise der Mitarbeiter:innen, Kund:innen etc. zu kontrollieren.

Entgegen den allgemeinen Regelungen kann jeder Betrieb im Rahmen der Hausordnung auch strengere Maßnahmen erlassen.


Ab 1. November treten für ganz Österreich neue Covid Bestimmungen für Arbeitsplätze in Kraft:

3. Covid-19-Maßnahmenverordnung

Bitte beachten Sie, dass in einigen Bundesländern darüber hinaus verschärfte Regelungen gelten. Die in den einzelnen Ländern geltenden Bestimmungen finden Sie hier.

Überblick über die österreichweit geltenden Vorschriften ab 1.11.:
- 3-G-Nachweis am Arbeitsplatz, wenn dort Kontakt mit anderen Personen nicht ausgeschlossen werden kann: ein Impfnachweis, ein Genesungsnachweis (rückwirkend 180 Tage), ein negativer PCR Test (72 Stunden) oder ein negativer Antigentest (max. 24 Stunden).
Ohne einen dieser Nachweise darf der Arbeitsort nach Ablauf der Übergangsfrist (14.11.2021) gar nicht betreten werden!
- Mit 3-G-Nachweis Entbindung von der Maskenpflicht
Übergangsfrist bis inkl. 14.11.:
- Arbeitsorte dürfen auch ohne 3G Nachweis betreten werden, aber ohne 3-G-Nachweis besteht FFP2-Masken-Pflicht!
- 3-G-Nachweis oder FFP2-Maske in sonstigen Kundenbereichen (z.B. nichtlebensnotwendiger Handel, Reisebüros, Museen)

Für die Einhaltung der 3G-Regel am Arbeitsplatz sind beide Seiten - also Arbeitgeber:innen und Arbeitnehme:innen - verantwortlich
Der Dienstgeber ist ermächtigt, nach eigenem Ermessen laufend, zumindest aber „stichprobenartig“ zu kontrollieren, ob seine anwesenden Mitarbeiter einen gültigen 3G-Nachweis mitführen.
Dokumentation: Dokumentieren darf der Dienstgeber wohl jedenfalls das Datum der erfolgten Kontrolle, den Namen des kontrollierten Mitarbeiters und den Umstand, dass zum Zeitpunkt der Kontrolle ein gültiger 3G Nachweis vorliegt.


Die neue ab 15. September gültige VO sieht folgende Regelungen für den Handel vor:

  • Überall dort wo MNS vorgeschrieben war, gilt die Verpflichtung zum Tragen einer FFP2 Maske (Lebensmittelhandel, Tankstellen…)
  • Die Gültigkeit der Tests wurde verkürzt (Antigentests von 48 auf 24 Stunden)
  • Kundenbereiche: Im Lebensmittelhandel, Apotheken, Banken und Postgeschäftsstellen gilt FFP2 Maskenpflicht für Kunden und Mitarbeiter
  • Non-Foodhandel: FFP2 Masken-Pflicht entfällt, wenn Kunden über einen Nachweis (2G – Regelung Impfung, Genesung) verfügen.

Achtung: Es sind in der VO keine Kontrollen durch den Handel vorgeschrieben!

Es empfiehlt sich, die neuen Vorschriften im Eingangsbereich und im Kundenbereich für alle ersichtlich zu machen.
Aus der rechtlichen Begründung:

Was die Kontrolle der Einhaltung von Auflagen gemäß § 4 Abs. 1a betrifft, ist festzuhalten, dass das Ausmaß der Sorgetragungspflicht der Betreiber nicht überspannt werden darf und abhängig von zahlreichen Faktoren, wie insbesondere Kundenaufkommen, Anzahl der zu kontrollierenden Personen etc., entsprechende Schulungen und Informationsmaßnahmen der Mitarbeiter, Beschilderungen, Durchsagen und sonstige Informationsmaßnahmen wie auch stichprobenartige Kontrollen, Auflage von Informationsmaterial und die freiwillige Bereitstellung von Masken umfassen kann.

 

  • Mitarbeiter im Handel: FFP2 Maske für Lebensmittelhandel; Maskenbefreiung für Mitarbeiter, die einen Nachweis über die geringe epidemiologische Gefahr gem. §1 Abs. 2 Z 1 bis 5 (Tests, genesen geimpft) vorlegen

 


Aktuelle Informationen zu den Covid 19 Maßnahmen für die Branche ab 22. 6.2021

Mit 22. Juli fällt die Maskenpflicht im Handel:

  • In geschlossenen Räumen folgender Handelsbetriebe haben Kunden nach wie vor eine Maske zu tragen: Apotheken, Lebensmitteleinzelhandel, Tankstellen mit angeschlossenem Lebensmittelhandel, Poststellen
  • sonstige Betriebe mit Maskenpflicht: Banken, Verwaltungsbehörden, öffentliche Verkehrsmittel;

Ort der beruflichen Tätigkeit:

  • Inhaber, Betreiber und Arbeitnehmer mit unmittelbarem Kundenkontakt haben in geschlossenen Räumen Masken zu tragen sofern das Infektionsrisiko nicht durch sonstige geeignete Schutzmaßnahmen minimiert werden kann beziehungsweise ein Nachweis gemäß §1 Abs. 2 Z 1 bis 5 erbracht werden kann (= Nachweis über eine geringe epidemiologische Gefahr - 3 G Regel) !

Hier geht es zur Konsolidierte Fassung der VO


 Mit 1. Juli gilt die neue Covid 19 VO mit weiteren Lockerungsschritten für den Handel:

  • Kunden haben in geschlossenen Räumen eine Mund- Nasenschutz Maske zu tragen.
  • Die Begrenzung der Kundenanzahl pro Quadratmeter entfällt zur Gänze
  • Mitarbeiter mit Kundenkontakt müssen in geschlossenen Räumen eine Maske tragen, sofern das Infektionsrisiko nicht durch sonstige geeignete Schutzmaßnahmen minimiert wird. Die Plicht eine Maske zu tragen entfällt,  wenn der Mitarbeiter einen Nachweis gemäß §1 Abs. 2 Z 1 bis 7 (3 G Regelung) erbringen kann.

Covid 19 VO


Mit 10. Juni wurden weitere Lockerungen zu den bestehenden Maßnahmen verordnet.

Für unsere Branche ändert sich auch diesmal nicht allzu viel. Hier sehen Sie die für den Handel wichtigsten Änderungen:

  • Der Mindestabstand wird von 2 auf 1 Meter reduziert
  • Die mindestens vorhandenen Quadratmeter je Kunde werden von 20 auf 10 gesenkt (dies gilt für Sport, Handel und Museen)

Mit 19. Mai treten weitere Öffnungsschritte in Kraft.

Für unsere Branche ändert sich nicht allzu viel. Hier sehen Sie die für Sie wichtigsten Bestimmungen kurz zusammengefasst:

Allgemeine Bestimmungen:

§ 1. (1) Als Maske im Sinne dieser Verordnung gilt eine Atemschutzmaske der Schutzklasse FFP2 (FFP2-Maske) ohne Ausatemventil oder eine Maske mit mindestens gleichwertig genormtem Standard.

(2) Als Nachweis einer geringen epidemiologischen Gefahr im Sinne dieser Verordnung gilt

      • ein Nachweis über ein negatives Ergebnis eines SARS-CoV-2-Antigentests zur Eigenanwendung, der in einem behördlichen Datenverarbeitungssystem erfasst wird und dessen Abnahme nicht mehr als 24 Stunden zurückliegen darf,
      • ein Nachweis einer befugten Stelle über ein negatives Ergebnis eines Antigentests auf SARS-CoV-2, dessen Abnahme nicht mehr als 48 Stunden zurückliegen darf,
      • ein Nachweis einer befugten Stelle über ein negatives Ergebnis eines molekularbiologischen Tests auf SARS-CoV-2, dessen Abnahme nicht mehr als 72 Stunden zurückliegen darf,
      • eine ärztliche Bestätigung über eine in den letzten sechs Monaten überstandene Infektion mit SARS-CoV-2, die molekularbiologisch bestätigt wurde,
      • ein Nachweis über eine mit einem zentral zugelassenen Impfstoff gegen COVID-19 erfolgte
        - Erstimpfung ab dem 22. Tag nach der Erstimpfung, wobei diese nicht länger als drei Monate zurückliegen darf, oder
        - Zweitimpfung, wobei die Erstimpfung nicht länger als neun Monate zurückliegen darf, oder
        - Impfung ab dem 22. Tag nach der Impfung bei Impfstoffen, bei denen nur eine Impfung vorgesehen ist, wobei diese nicht länger als neun       Monate zurückliegen darf, oder
        - Impfung, sofern mindestens 21 Tage vor der Impfung ein positiver molekularbiologischer Test auf SARS-CoV-2 bzw. vor der Impfung ein Nachweis über neutralisierende Antikörper vorlag, wobei die Impfung nicht länger als neun Monate zurückliegen darf,
        - ein Nachweis nach § 4 Abs. 18 EpiG oder ein Absonderungsbescheid, wenn dieser für eine in den letzten sechs Monaten vor der vorgesehenen Testung nachweislich mit SARS-CoV-2 erkrankte Person ausgestellt wurde,
        - ein Nachweis über neutralisierende Antikörper, der nicht älter als drei Monate sein darf.

Kann ein Nachweis einer geringen epidemiologischen Gefahr nicht vorgelegt werden, ist ausnahmsweise ein SARS-CoV-2-Antigentest zur Eigenanwendung unter Aufsicht des Betreibers einer Betriebsstätte gemäß den §§ 5 bis 7 (Kundenbereich, Gastronomie, Beherbergung), durchzuführen. Das negative Testergebnis ist für die Dauer des Aufenthalts bereitzuhalten.

Kundenbereich:

      • 2 m Abstand
      • Kunden haben in geschlossenen Räumen eine FFP2 Maske zu tragen
      • 1 Kunde / 20 m²

Ort der beruflichen Tätigkeit:

      • 2 m Abstand zwischen Personen
      • Mund- und Nasenschutz ist zu tragen sofern nicht durch sonstige geeignete Schutzmaßnahmen das Infektionsrisiko minimiert werden kann (organisatorische [Bildung von Teams] oder technische Schutzmaßnahmen wie das Anbringen von Plexiglaswänden)
      • Es können zwischen Arbeitgeber u. Arbeitnehmer auch strengere Vereinbarungen getroffen werden.
      • Arbeitnehmer in Bereichen der Lagerlogistik, in denen der Mindestabstand von zwei Metern regelmäßig nicht eingehalten werden kann, und Arbeitnehmer mit unmittelbarem Kundenkontakt dürfen Arbeitsorte nur betreten, wenn sie den Nachweis einer geringen epidemiologischen Gefahr erbringen können (siehe dazu §1 Abs. 2, wird ein Testnachweis gemäß § 1 Abs. 2 Z 1 bis 3 vorgelegt, so ist dieser alle sieben Tage zu erneuern) ansonsten ist eine FFP2 Maske zu tragen!
      • Obige Bestimmungen gelten auch für das Betreten auswärtiger Arbeitsstellen.
      • Fahrzeuge des Arbeitgebers, wenn diese zu beruflichen Zwecken verwendet werden: Die gemeinsame Benützung von mehrspurigen Kraftfahrzeugen durch Personen, die nicht im gemeinsamen Haushalt leben, ist nur zulässig, wenn in jeder Sitzreihe einschließlich dem Lenker nur zwei Personen befördert werden.
      • Der Inhaber einer Betriebsstätte mit mehr als 51 Arbeitnehmern hat einen COVID-19-Beauftragen zu bestellen und ein COVID-19-Präventionskonzept auszuarbeiten