Der aktuelle Lockdown wird nun bis einschließlich 7.2..2021 verlängert. Die derzeitigen Bestimmungen haben noch bis 24.1.2021 Gültigkeit.
Ab 25.1.2021 ändert sich gegenüber den derzeit geltenden Regelungen nicht allzu viel:
Zusammenfassung der Änderungen:
Neu ist:
· Abstand von 2 Metern
· FFP2 Masken für Kunden
· Umstellung auf Homeoffice wo immer es möglich ist
· FFP2 Masken auch für Mitarbeiter mit Kundenkontakt und Mitarbeiter im Lagerlogistikbereich wenn der Abstand von 2 Metern nicht eingehalten werden kann – alternativ „Antigen- Test“ alle 7 Tage und tragen des MNS.
Alle weiteren Regelungen für B2B und B2C bleiben gegenüber den bis zum 24.1 gültigen Bestimmungen unverändert.
Auch CLICK&COLLEKT für vorbestellte Waren und Übergabe im Freien ist weiterhin erlaubt.
Zum Originaltext des Entwurfes der 3. Covid 19 NotMV geht es hier.
B2C
· Verbot des Betreten und Befahrens des Kundenbereichs von Betriebsstätten des Handels für Konsumenten - Baumärkte sind für den Kundenverkehr jedenfalls zu schließen!
B2B
· Das Betretungs- und Befahrungsverbot des Kundenbereichs von Betriebstätten des Handels, gilt nicht für zumindest zweiseitig unternehmensbezogener Geschäfte. Das bedeutet, dass das B2B Geschäft von den Beschränkungen ausgenommen ist.
Den Link zur ab 17.12.2020 gültigen Covid 19 Notmaßnahmenverordnung die eine Verschärfung der Maskenpflicht vorsieht, finden Sie hier.
Ab 7. Dezember 2020 Wiederöffnung des Einzelhandels
Der Einzelhandel kann ab 7. Dezember wieder aufsperren. Die Verordnung ist noch nicht erlassen worden, sieht aber voraussichtlich folgende Eckpunkte für den Einzelhandel vor:
Wie schon zuvor gilt:
· Öffnungszeiten:
Maßnahmen Katalog für sicheres Aufsperren im Handel:
Rechts finden Sie den von der WKO in Gemeinschaft mit Handelsvertretern und Experten ausgearbeiteten Maßnahmenkatalog für ein sicheres Aufsperren im Handel. Ich bitte Sie im Interesse aller Handelsbetriebe, diesen Maßnahmenkatalog in Ihren Unternehmen ab Montag den 7. Dezember umzusetzen.
Ab 17.11.2020 wurde ein weiterer Lockdown verhängt. Die Regelungen gelten bis einschließlich 6.12.2020!
Die Verschärfung der Maßnahmen trifft auch unsere Branche.
Details dazu entnehmen Sie bitte der Notmaßnahmenverordnung. Eine kurze Zusammenfassung, der wichtigsten, derzeit bekannten Eckpunkte für unsere Branche finden Sie untenstehend. Laufend aktualisierte Informationen finden Sie hier.
B2C
· Verbot des Betreten und Befahrens des Kundenbereichs von Betriebsstätten des Handels für Konsumenten - Baumärkte sind für den Kundenverkehr jedenfalls zu schließen!
Laut nun veröffentlichtem Rechtsgutachten zur NotVo muss die Abholungen von vorbestellter Waren aufgrund des Gleichheitsgrundsatzes auch im Handel erlaubt sein. Bitte beachten Sie jedenfalls dennoch das Betretungsverbot des Kundenbereichs und die Tatsache, dass dieses Rechtgutachten die NotVO nicht außer Kraft setzt!!
B2B
· Das Betretungs- und Befahrungsverbot des Kundenbereichs von Betriebstätten des Handels, gilt nicht für zumindest zweiseitig unternehmensbezogener Geschäfte. Das bedeutet, dass das B2B Geschäft von den Beschränkungen ausgenommen ist.
Umsatzersatzleistung für den Einzelhandel mit Bau- u. Heimwerkerbedarf:
Die Höhe der Umsatzersatzleistung für vom Lockdown direkt betroffene Branchen richtet sich nach der Önace Klassifikationsnummer. Für Betriebe mit der Önace Klassifikationsnummer 47.52 Einzelhandel mit Metallwaren, Anstrichmitteln, Bau- und Heimwerkerbedarf gilt ein Umsatzersatz von 40%. Unternehmen die in mehreren Bereichen tätig sind (in unserem Fall Großhandel und Einzelhandel), gelten in diesem Zusammenhang als Mischbetriebe. Eine falsche ÖNACE bzw., im Fall des Baustoffhandels, eine ÖNACE die nur den Großhandel als Haupttätigkeit des Unternehmens umfasst, ist kein Ausschlusskriterium und kann im Verfahren berichtigt werden. Weiterführende Informationen und Unterlagen zur Beantragung finden Sie unter: https://www.bmf.gv.at/public/informationen/informationen-coronavirus/infos-umsatzersatz.html
Ausschnitt aus der Richtlinie:
4.6
Ist ein im Sinne des Punkts 3.1.3 von den Einschränkungen der COVID-19-SchuMaV oder der COVID19-NotMV direkt betroffener Antragsteller im Rahmen seiner unternehmerischen Tätigkeit sowohl in einer Branche tätig, die im Sinne des Punkts 3.1.3 direkt von den Einschränkungen der COVID-19-SchuMaV oder der COVID-19-NotMV betroffen ist, als auch in einer Branche, die im Sinne des Punkts 3.1.3 nicht direkt von den Einschränkungen der COVID-19-SchuMaV oder der COVID-19-NotMV betroffen ist, so hat er mit der Sorgfalt eines ordentlichen und gewissenhaften Geschäftsführers zu schätzen, welchen Anteil die der nicht betroffenen Branche zuzuordnenden Umsätze an seinem Gesamtumsatz ausmachen. Die Schätzung ist anhand von Erfahrungswerten aus der Vergangenheit auf die Verhältnisse, die
für ihn im Betrachtungszeitraum gemäß Punkt 4.1 ohne die Einschränkungen der COVID-19-SchuMaV
oder der COVID-19-NotMV gegeben wären, zu beziehen und ist der Finanzverwaltung gemäß Punkt 6.1.5
bei der Antragstellung bekanntzugeben. Die vom Antragsteller getätigten Angaben werden von der Finanzverwaltung übernommen und der Anteil an Umsätzen, der Branchen zuzurechnen ist, die gemäß Punkt 3.1.3 nicht direkt von den Einschränkungen der COVID-19-SchuMaV oder der COVID-19-NotMV betroffen waren beziehungsweise sind, wird vom gemäß Punkt 4.5 ermittelten vergleichbaren Vorjahresumsatz in Abzug gebracht. Von dem so ermittelten Betrag ist gemäß Punkt 4.4 lit. b und c die Höhe des Lockdown-Umsatzersatzes abzuleiten; dabei sind jedoch die Höchstbeträge und die Mindesthöhe gemäß der Punkte 4.2.2 und 4.3 zu beachten.
Der Önace Klassifikationsnummer 47.52 Einzelhandel mit Metallwaren, Anstrichmitteln, Bau- und Heimwerkerbedarf wird ein Umsatzersatz von 40% zugeordnet.
Der Verband bietet seinen Mitgliedern zahlreiche Services ...
Die Serviceleistungen für unsere Mitglieder
sowie Förderer umfassen unterschiedliche Bereiche: